Übersicht rechtliche Rahmenbedingungen des Green Deals

Fit for 55

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Fit for 55

Das Fit for 55-Paket wurde 2021 erstmals von der EU-Kommission vorgelegt, um die Ziele des Europäischen Klimagesetzes umzusetzen: Klimaneutralität bis 2050 und eine 55-prozentige Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zum Stand von 1990. Das Paket besteht aus 13 miteinander verknüpften Vorschlägen zur Überarbeitung bestehender EU-Klima- und Energiegesetze sowie aus sechs neuen Vorschlägen. Das Ziel ist die Herbeiführung eines gerechten, wettbewerbsorientierten und ökologischen Wandels. Alle Vorschläge, mit Ausnahme der Richtlinie zur Energiebesteuerung, wurden vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU angenommen.

Ziele




Vorschläge im Überblick:
Reform des EU-Emissionshandelssystem
Ein CO2-Markt, der auf festen Emissionsobergrenzen und dem Handel mit Emissionszertifikaten für energieintensive Industriezweige beruht. Es ist das wichtigste Instrument der EU zur Verringerung der Emissionen.
Klima Sozialfonds
Ziel ist das Auffangen der sozialen und verteilungspolitischen Auswirkungen des neuen Emissionshandelssystems für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr. Mit dem Fonds sollen Unterstützungsmaßahmen und Investitionen für benachteiligte Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmern bereitgestellt werden.
Emissionsreduktionsziele der Mitgliedsstaaten
Festlegung verbindlicher Zielvorgaben für die jährliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten in den Sektoren, die nicht unter das EU-EHS oder die LULUCF fallen.
Verordnung über Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft (LULUCF)
Hier ist die Verpflichtung der EU festgelegt, in den Sektoren der Landnutzung und der Forstwirtschaft Emissionen zu verringern und deren Abbau zu erhöhen. Mit den neuen Vorschriften wird ein höherer EU-Zielwert für den Nettoabbau von Treibhausgasen in Höhe von mindestens 310 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalent bis 2030 festgelegt. Verbindliche nationale Ziele werden für jeden Mitgliedstaat festgelegt.
CO2 Grenzausgleichssystem (CBAM)
Das CBAM möchte sicherstellen, dass die Anstrengungen der EU zur Emissionsreduktion nicht durch steigende Emissionen außerhalb der Grenzen zunichte gemacht werden, indem die Produktion in Nicht-EU-Länder (in denen die Klimaschutzmaßnahmen weniger ambitioniert sind als in der EU) verlagert wird oder CO₂-intensive Erzeugnisse vermehrt importiert werden.
Erneuerbare Energien Richtlinie
Der derzeitige EU-Zielwert von „mindestens 32 %“ für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergiemix soll mithilfe dieser Richtlinie bis 2030 auf mindestens 40 % steigen. Insbesondere auf die Bereiche Verkehr, Gebäude und Industrie wird ein besonderer Schwerpunkt gelegt.
Energieeffizienzrichtlinie
Mit der überarbeiteten EU-Energieeffizienz-Richtlinie wird der Endenergieverbrauch auf EU-Ebene bis 2030 um 11,7 % im Vergleich zu den Prognosen aus 2020 gesenkt. Ziele sind das Vorantreiben der Energieeffizienzanstrengungen der Mitgliedstaaten durch das Erhöhen der jährlichen Energieeisparverpflichtungen und das Senken des Energieverbrauchs von öffentlichen Gebäuden.
Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
Der ausreichende Zugang für Bürger und Bürgerinnen sowie Unternehmen zu einem Lade- bzw. Betankungsinfrastrukturnetz für Straßenfahrzeuge und Schiffe, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, soll gewährleistet werden.
Verordnung zu „ReFuelEU Aviation“
Mit nachhaltigen Flugkraftstoffen können die Emissionen von Flugzeugen erheblich gesenkt werden, doch der Anteil dieser Kraftstoffe am Gesamtkraftstoffverbrauch des Luftverkehrs beträgt nur 0,05 %. Damit der Luftverkehrssektor seinen Beitrag zur Verwirklichung der EU-Klimaziele leisten kann, wurde der Vorschlag „ReFuelEU Aviation“ ins Leben gerufen.
Verordnung zu „ReFuelEU Maritime“
Auch der Seeverkehr ist nach wie vor auf fast ausschließlich fossile Brennstoffe angewiesen. Ziel der Initiative „FuelEU Maritime“ ist es, die Treibhausgasintensität der an Bord von Schiffen verbrauchten Energie bis 2050 um bis zu 80 % zu senken.
Richtlinie über Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Da auf Gebäude 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der energiebezogenen direkten und indirekten Treibhausgasemissionen in der EU entfallen, wurde die Richtlinie überarbeitet, um Gebäude bis 2030 energieeffizienter zu machen.
Aktualisierte EU-Vorschriften zur Dekarbonisierung der Gasmärkte und zur Förderung von Wasserstoff
Das Ziel des Pakets für den Wasserstoffmarkt besteht darin, von Erdgas zu erneuerbaren und CO2-armen Gasen überzugehen und deren Akzeptanz zu fördern. Zu dem Paket gehört eine Verordnung und eine Richtlinie. Die beiden Vorschläge zielen darauf ab, gemeinsame Vorschriften für den Binnenmarkt für erneuerbare Gase, Erdgas und Wasserstoff zu schaffen.
EU-Methanverordnung für den Energiesektor
Methanemissionen sollen im Energiesektor nachverfolgt und verringert werden, Methan ist nach CO2 das zweitwichtigste Treibhausgas.