Die Richtlinie der OIB, welche auch als Marktüberwachungseinrichtung nach EU-BPVO tätig ist sind entsprechend den Grundanforderungen für Bauwerke in der europäischen Bauproduktenverordnung (BPV) zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU 305/2011) gegliedert:
Nur für Grundanforderung 7 gibt es bisher keine OIB-Richtlinie, sie wird für 2027 aufgrund der Umsetzungspflicht der EU Gebäuderichtlinie erarbeitet und besagt dass ein Bauwerk derart entworfen, errichtet und abgerissen werden muss, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und: