Übersicht rechtliche Rahmenbedingungen des Green Deals

Emissionshandelsrichtlinie (EHS I)

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Emissionshandelsrichtlinie (EHS I)

Mit dem Emissionshandelssystem, das auf dem Verursacherprinzip beruht, werden mehr als 10.000 Kraftwerke und industrielle Fertigungsanlagen dazu verpflichtet, für jede Tonne CO₂, die sie ausstoßen, eine Berechtigung (in Form von Emissionszertifikaten) zu besitzen. Je weniger Verschmutzung, umso geringer die Kosten. Unternehmen müssen Emissionsrechte (Zertifikate) im Rahmen von Auktionen (Versteigerungen) erwerben. Der Preis richtet sich nach Angebot und Nachfrage.
Manche Zertifikate wurden kostenlos zugeteilt – vor allem in Bereichen, wo das Risiko besteht, dass Unternehmen ihre Produktion in andere Länder verlagern, in denen weniger strenge Emissionsauflagen eingehalten werden müssen („Carbon Leakage“).

Ziele

Finanzielle Anreize weniger zu verschmutzen Reduktion der Emissionen




Welche Reformen sind vorgesehen?
Ab 2024
Einbeziehung von Emissionen aus kommunalen Müllverbrennungsanlagen.
Bis 2026
laufen die kostenlosen Zertifikate für den Luftfahrtsektor aus, um die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe zu fördern.
Ab 2027
(könnte bei außergewöhnlich hohen Energiepreisen zum Schutz der Bürger und Bürgerinnen auch auf 2028 verschoben werden)
Schaffung eines separaten Emissionshandelssystems (EHSII) für Gebäude und Straßenverkehr
Bis 2030
Verringerung der Anzahl der jährlich verfügbaren Zertifikate, um die Emissionen um 62% zu senken.
Bis 2034
Schrittweise Abschaffung der kostenlosen Zertifikate für die Industrie, während gleichzeitig das CO2-Grenzausgleichssystem der EU schrittweise eingeführt wird. Dadurch würde ein Kohlenstoffpreis auf importierte Waren aus weniger ehrgeizigen Ländern angewandt und Unternehmen daran gehindert werden, die Produktion in ein Land mit weniger strengen Vorschriften zu verlagern.
Um das EHS an die höheren Emissionsminderungsziele des europäischen Grünen Deals anzupassen, einigte sich die EU im Dezember 2022 auf eine Aktualisierung der Regelung, die eine Senkung der Industrieemissionen um 62 Prozent bis 2030 vorsieht.

Verkehr: In der vorläufigen Einigung ist als verbindliche untergeordnete Zielvorgabe festgelegt, dass der Anteil der für den Verkehrssektor bereitgestellten erneuerbaren Energieträger 5,5 % fortgeschrittener Biokraftstoffe (generell aus Non-Food-Ausgangsstoffen) und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (meist erneuerbarer Wasserstoff und wasserstoffbasierte synthetische Kraftstoffe) aufweisen muss. Im Rahmen dieser Zielvorgabe gilt die Anforderung, dass der Anteil der 2030 für den Verkehrssektor bereitgestellten erneuerbaren Energieträger mindestens 1 % erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aufweisen muss.
Industrie: In der vorläufigen Einigung ist vorgesehen, dass die Industrie den Einsatz erneuerbarer Energie jährlich um 1,6 % erhöht. Es wurde vereinbart, dass der von der Industrie verwendete Wasserstoff bis 2030 zu 42 % und bis 2035 zu 60 % aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs stammen sollte.
Gebäude, Wärme- und Kälteversorgung: In der vorläufigen Einigung ist in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energieträger bei Gebäuden für 2030 ein indikatives Ziel von mindestens 49 % vorgegeben. Außerdem ist vorgesehen, die Zielvorgaben für erneuerbare Energieträger in der Wärme- und Kälteversorgung auf nationaler Ebene schrittweise – bis 2026 jährlich um 0,8 % und von 2026 bis 2030 jährlich um 1,1 % – verbindlich anzuheben. Der für alle Mitgliedstaaten geltende durchschnittliche jährliche Mindestsatz wird um zusätzliche, für jeden Mitgliedstaat einzeln berechnete indikative Erhöhungen ergänzt.
Bioenergie: In der vorläufigen Einigung sind strengere Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse vorgesehen, um der Gefahr einer nicht nachhaltigen Bioenergie-Erzeugung zu begegnen. Sie gewährleistet, dass nach dem Prinzip der Nutzungskaskade verfahren wird, wobei Förderregelungen einen Schwerpunkt bilden und nationale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.
Schnellere Projektgenehmigungsverfahren: In der vorläufigen Einigung sind beschleunigte Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbare Energie vorgesehen. Auf diese Weise soll der Einsatz erneuerbarer Energieträger im Rahmen des REPowerEU-Plans – für die Unabhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen angesichts der Invasion der Ukraine durch Russland – vorangebracht werden.