Übersicht rechtliche Rahmenbedingungen des Green Deals

EU Abfallrahmenrichtlinie

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EU Abfallrahmenrichtlinie

Die EU-Abfallrahmenrichtlinie legt fest, wann bestimmte Abfälle nicht länger als Abfälle gelten. Dies erfolgt unter Zugrundelegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, die ein hohes Maß an Umweltschutz bieten und mit ökologischem und ökonomischem Nutzen verbunden sind.
Mögliche Kategorien von Abfällen, für die Spezifikationen und Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft entwickelt werden sollten, sind in der Abfallrahmenrichtlinie genannt.
Darunter fallen unter anderem Bau- und Abbruchabfälle, bestimmte Aschen und Schlacken, Metallabfälle, körniges Gesteinsmaterial, Reifen, Textilien, Kompost, Altpapier und Glas. Für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft kann uU. bereits eine Sichtung des Abfalls als Kriterium für das Ende der Abfalleigenschaft ausreichen.

Ziele

Die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu vermeiden Reduzierung der Gesamtauswirkung der Ressourcennutzung




Folgende Aspekte sind zu erfüllen:

Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet.
Es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach.
Der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse
Die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.