Übersicht rechtliche Rahmenbedingungen des Green Deals

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

zurück

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Es soll verhindert werden, dass Produkte, die in der EU produziert werden, durch Importe mit höherem CO2-Ausstoß ersetzt werden, indem ein CO2-Grenzausgleichssystem eingeführt wird. Denn durch die weniger strengen Klimaschutzmaßnahmen in vielen Nicht-EU-Ländern besteht die Gefahr einer Verlagerung der CO2-Emissionen. Dieses System ist ein wesentlicher Bestandteil des „Fit for 55“-Pakets. Es stellt sicher, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt wurden, denn die Produktion von CO2-intensiven Produkten wird oft in Länder mit einer weniger strengeren Klimapolitik verlagert und so werden Kosten gespart. Der CO2-Ausstoß bei Waren, die in die EU gelangen, wird durch das CO2-Grenzausgleichssystem fair bepreist und eine saubere industrielle Produktion in Nicht-EU-Ländern gefördert.

Ziele

Faire Wettbewerbsbedingungen Verhinderung des Carbon Leakage

Ab Oktober 2023 gelten für Importeure Berichtsplichten, Einfuhren müssen dokumentiert werden und folgende Angaben gemacht werden:


Gesamtmenge der Warenart

Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart

CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
Zeitplan
Bis Ende 2025
Die Emissionen von den eingeführten Waren aus den betroffenen Branchen müssen erfasst werden.
Ab 1. Januar 2025
Verpflichtung zur Registrierung von CBAM-Anmeldern
Ab 2026
Zertifikate müssen gebührenpflichtig erworben werden. Einfuhren aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz unterliegen nicht dem CBAM.
Er gilt vorerst für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist: wie zum Beispiel Eisen und Stahl, Zement oder auch Wasserstoff und Strom sowie Produkte, die in der Wertschöpfungskette vor oder hinter den Produkten liegen.
In Zukunft wird der Geltungsbereich auf weitere Sektoren ausgeweitet werden.
Die Verpflichtung zur Registrierung von CBAM-Anmeldern und Anmelderinnen wird ab 1. Januar 2025 gelten. In der Übergangsphase bis zum Ende des Jahres 2025 ist es nur notwendig, die Emissionen der eingeführten Waren aus den betroffenen Branchen zu erfassen. Ab 2026 sind Zertifikate gebührenpflichtig zu erwerben.
Um die Importeure bei der Erfüllung ihrer CBAM-Verpflichtungen zu unterstützen, wurde ein Übergangsregister (Transitional Registry) entwickelt.

Checkliste

Wenn die oben genannten Produktgruppen eingeführt werden, müssen die Importeure Emissionszertifikate kaufen, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
Umgekehrt werden den Herstellern, die nachweisen können, dass sie bereits einen Preis für das CO2, das bei der Herstellung der importierten Waren in einem Drittland verwendet wurde, gezahlt haben, die entsprechenden Kosten erlassen.
Einfuhrkontrolle durch die jeweiligen Zollbehörden
Die Abgabe muss jedoch vom Importeur berechnet werden. Dieser muss sicherstellen, dass er kontinuierlich die korrekte Menge an CBAM-Zertifikaten kauft und dabei immer mindestens 80 % der importierten Waren abdecken kann.
Die Zertifikate können auf einer zentralen Plattform erworben werden.