Übersicht rechtliche Rahmenbedingungen des Green Deals

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Die EU-Entwaldungsverordnung setzt sich zum Ziel, den Beitrag der EU zur globalen Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Die Rohstoffe Palmöl, Kautschuk, Kaffee, Kakao, Holz, Soja und Rinder, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (bei Rindern das Fleisch, aber nicht die Milch) dürfen ab 2025 nur dann in der EU in Verkehr gebracht bzw. aus der EU ausgeführt werden, wenn sie legal und nicht auf ehemaligen Waldflächen (=entwaldungsfrei) erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Die Verordnung legt umfangreiche Sorgfaltspflichten für den Handel mit diesen Produktgruppen fest, wobei der Geltungsbereich auf Binnenmarkt und Export liegt. Eine Reihe von Folgeerzeugnissen, darunter Schokolade, Möbel, Druckpapier und ausgewählte Palmölderivate (z. B. in Körperpflegeprodukten), unterliegen den Vorschriften ebenfalls.

Ziele

Verminderung der globalen Entwaldung Verminderung der Waldschädigung




Zeitplan
seit 29. Juni 2023
ist die Entwaldungsverordnung in Kraft
ab dem 30. Dezember 2025
für große Marktteilnehmer und Händler
ab dem 30. Juni 2026
für Kleinst- und Kleinunternehmen
Der Rat hat seinen Standpunkt zur gezielten Änderung der EU-Entwaldungsverordnung festgelegt und sich darauf geeinigt, den Geltungsbeginn um 12 Monate zu verschieben. Sofern das Parlament zustimmt, werden die Geltungsbeginne wie oben angeführt festgelegt.

Entwaldungsfrei bedeutet, dass es auf den Erzeugungsflächen nicht zur Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen kam und dass es keine Erntevorgänge gegeben hat, die nicht nachhaltig sind und zu einer Verringerung oder zu einem Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und Komplexität der Waldökosysteme führt.

Entwaldungsfrei bedeutet
  • Relevante Rohstoffe und Produkte werden auf Flächen hergestellt, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden
  • Holz, das nach dem 31. Dezember 2020 im Wald geerntet wird, ohne dass es zu einer Waldschädigung kommt
Außerdem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse mit den Gesetzen des Ursprungslands im Einklang stehen und mit elementaren Menschenrechten produziert worden sein und die Rechte betroffener indigener Völker berücksichtigen. Mit einer Sorgfaltserklärung müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigt werden. Vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr der Produkte müssen die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden über ein Online-Informationssystem diese Sorgfaltserklärung vorlegen. Eine Referenznummer der Sorgfaltspflichterklärung ist vor einem Import oder Export der Zollbehörde mitzuteilen.

Verpflichtungen von Erstinverkehrbringern:

Anwendung des Sorgfaltspflichtsystem. Es wird vor dem Inverkehrbringen die Entwaldung, Waldschädigung und Produktion gemäß lokaler Gesetze überprüft.
Erstellen einer Sorgfaltserklärung und Weitergabe der Informationen.
Händler müssen Informationen über Käufer und Lieferanten sammeln, diese mindestens 5 Jahre aufbewahren und auf Anfrage der zuständigen Behörde übermitteln.